Die Satzung des Bürgerschützenvereins 1849 Grevenbroich e.V.

Neufassung vom 5. Mai 2023

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen: „Bürgerschützenverein 1849 Grevenbroich e.V.“

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch die Pflege heimatlichen Brauchtums. Diese wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Ausrichtung des traditionellen Schützenfestes und der damit
zusammenhängenden Veranstaltungen.
b) Pflege und Unterhaltung historischer Dokumente über Schützen sowie anderer Schützengegenstände.
c) Herausgabe von Dokumentationen über Geschichte und
Entstehung des Bürgerschützenvereins und der damit
zusammenhängenden Geschichte der näheren Heimat.
d) besondere Förderung von Kindern und Jugendlichen, um sie an das heimatliche Brauchtum heranzuführen.
Die Einbindung in das Schützenfest erfolgt durch frühzeitige kind- und jugendgerechte Betreuung. Dazu gehört auch
außerhalb des Schützenfestes die Förderung des jährlichen
Martinsumzuges und anderer vergleichbarer Aktivitäten.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.

§ 4 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Grevenbroich.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr hat am 30. Juni 1849 begonnen.

§ 6 Mitglieder

(1) Der Bürgerschützenverein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Eine assoziierte Mitgliedschaft befreundeter Vereine ist möglich.
Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung beim geschäftsführenden Vorstand oder durch schriftliche Meldung durch einen Zug. Aktive Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können ausschließlich in der durch die Jugendbetreuer geleiteten Kinder- und Jugendabteilung des Bürgerschützenvereins Mitglied werden. Die Anmeldung erfolgt über die Jugendbetreuer.
(2) Es ist Ehrenpflicht aller aktiven Mitglieder, sich an allen Veranstaltungen des Bürgerschützenvereins zu beteiligen. Desgleichen gilt für die passiven Mitglieder mit Ausnahme der Umzüge.
(3) Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen. Sie sind nach einjähriger Mitgliedschaft zu Vorstandsmitgliedern wählbar.
(4) Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder mit Vollendung des sechzehnten (16.) Lebensjahrs. Das passive Wahlrecht der Mitglieder entsteht nach einjähriger Mitgliedschaft und Vollendung des achtzehnten (18.) Lebensjahres.
(5) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Ehrenmitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, aber nicht deren Pflichten.
(2) Ehemaligen Präsidenten kann von der Mitgliederversammlung die Ehrenpräsidentschaft angetragen werden. Das gilt sinngemäß auch für ehemalige Regimentsoberste.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit in den Fällen, in denen das Mitglied gegen die Ziele des Vereins gröblich verstoßen hat. Der Beschluss muss dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden.
(4) Ein gröblicher Verstoß liegt zum Beispiel vor bei Widersetzlichkeit gegen Vorstandsmitglieder, tätliche oder wörtliche Beleidigung von Vereinskameraden sowie bei sonstigem ehrenrührigem Verhalten. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet sodann über den
Ausschluss. Erst danach darf der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
(5) Wer mit dem Jahresbeitrag ein Jahr in Verzug ist, kann durch den Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(6) Ein aktives Mitglied gilt als ausgetreten, wenn es in der jährlichen Meldung seines Zuges nicht mehr aufgeführt wird und kein Antrag auf Fortdauer der Mitgliedschaft bis zum Meldetermin für die Schützenzüge beim geschäftsführenden Vorstand eingeht.

§ 9 Organe und andere Gremien

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) der Gesamtvorstand (§ 10 der Satzung),
b) der geschäftsführende Vorstand (§ 11 der Satzung),
c) die Mitgliederversammlung (§ 13 der Satzung).

(2) Beratende Gremien des Vereins sind:

a) der um Zugvertreter erweiterte Vorstand (§ 12 der Satzung),
b) die Zugführerversammlung (§ 15 der Satzung).

§ 10 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Oberst
4. Schatzmeister
5. Schriftführer
6. stellvertretendem Schatzmeister
7. stellvertretendem Schriftführer
8. Schießmeister
9. stellvertretendem Schießmeister
10. Jägermajor
11. Grenadiermajor
12. – 21. Beisitzer

(2) Als geborene Mitglieder des Gesamtvorstands gelten neben dem in Absatz 1 genannten Personenkreis der jeweilige Schützenkönig, Ehrenpräsidenten und Ehrenoberste.
(3) Den Beisitzern können besondere Aufgabengebiete wie Musikbeauftragter, Fackelbaubeauftragter, Öffentlichkeitsbeauftragter, Jugendwart, Archivar oder andere Aufgabengebiete nach den jeweiligen Notwendigkeiten übertragen werden.
(4) Fallen zwei Aufgabengebiete der Positionen 1 – 11 zusammen, ist ein weiterer Beisitzer zu wählen.
(5) Der Gesamtvorstand überwacht die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands. Er kann dem geschäftsführenden Vorstand bindende Beschlüsse für die Vereinsführung aufgeben.
Der Gesamtvorstand beschließt über den Jahresetat des Vereins.
(6) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Gesamtvorstandssitzungen, die vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten schriftlich einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von acht Tagen einzuhalten.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Oberst
4. Schatzmeister
5. Schriftführer

(2) Der geschäftsführende Vorstand gilt als Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Innerhalb des geschäftsführenden Vorstands wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Für Rechtsgeschäfte ab einem vom Gesamtvorstand zu bestimmenden Betrag bedarf der geschäftsführende Vorstand der Genehmigung des Gesamtvorstands. Die Genehmigung gilt
als erteilt für Rechtsgeschäfte in Ausführung eines vom Gesamtvorstand beschlossenen Jahresetats.
(5) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam, wobei mindestens einer von ihnen Präsident oder Vizepräsident sein muss.

§ 12 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen.
(2) Beantragt ein anwesendes Mitglied geheime Wahl, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Die geheime Wahl findet statt, wenn 1/5 der anwesenden Mitglieder oder 20 anwesende Mitglieder für diesen Antrag stimmen.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattzufinden.
Scheidet der Präsident und der Vizepräsident vorzeitig aus, so ist von dem Gesamtvorstand mit Mehrheit ein Vorstandsmitglied zu benennen, dass kommissarisch bis zur Neuwahl die Geschäfte des Präsidenten wahrnimmt.
(4) Kann in der Jahreshauptversammlung kein funktionsfähiger Vorstand gewählt werden, so führt der bisherige geschäftsführende Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstandes die Geschäfte des Bürgerschützenvereins.
(5) In dem Jahr, in dem die Wahl ansteht, soll eine erweiterte Vorstandssitzung (mit Zugvertretern) einberufen werden, in der über die vom Vorstand und den Zügen vorzuschlagenden Kandidaten beraten wird.
(6) Vor Ablauf der Amtsperiode ist die vorzeitige Wahl eines neuen Vorstands zulässig, wenn mindestens 3/4 der Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung dafür votiert.
(7) Die Wahl eines neuen Vorstands ist nur möglich, wenn die Wahl in der Einladung zu der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, ausdrücklich aufgeführt ist.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Gesamtvorstand oder vom geschäftsführenden Vorstand zu besorgen sind, durch die Mitgliederversammlung geordnet.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Der Präsident oder der Vizepräsident kann die Mitgliederversammlung jederzeit nach Bedarf einberufen. Der Präsident oder der Vizepräsident muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.
(3) Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der -zeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Mitglieder werden per E-Mail an die in der
Mitgliederverwaltung hinterlegte Mailadresse geladen.
(4) Tagungsordnung, Tagungsort und -zeit werden vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
(5) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Themen und Anträge auf die Tagungsordnung gesetzt werden.

§ 14 Jahreshauptversammlung

(1) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres soll eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden.
(2) Die Einberufung ist als Einladung zur Jahreshauptversammlung zu bezeichnen.
(3) In der Jahreshauptversammlung hat der Gesamtvorstand einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erteilen. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Kassenprüfung für das letzte Geschäftsjahr zu berichten.
(4) Im Anschluss an den Bericht des Vorstands und der Kassenprüfer beschließt die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Schatzmeisters. Für die nächste Kassenprüfung werden drei neue Kassenprüfer gewählt.
(5) Jedes 4. Jahr erfolgt die turnusmäßige Neuwahl des Vorstands.

§ 15 Schützenfest

(1) Das Schützenfest wird in traditioneller Weise gefeiert.
Wesentliche Änderungen im Ablauf der Festlichkeiten werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Für die Durchführung des Schützenfestes und anderer Schützenveranstaltungen organisieren sich die aktiven Mitglieder grundsätzlich in Zügen. Die Zuggemeinschaften können eigene Vereine bilden. Diese Vereine sind vom Bürgerschützenverein unabhängig.
(3) Dienstgrade ab dem Dienstgrad Major oder vergleichbarer Dienstgrad werden ausschließlich vom Regimentsoberst nach Beschluss des Gesamtvorstands verliehen.
(4) Spätestens drei Monate vor dem Schützenfest haben alle Züge ihre Mitgliederlisten dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
(5) Der Ablauf des Schützenfestes wird auf einer vom Oberst einberufenen Versammlung aller Zugführer vor dem Fest besprochen.
(6) Die Einführung neuer Uniformen bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstands.

§ 16 Schützenkönig und Jung-König

(1) Der Schützenkönig ist in seinem Regierungsjahr der Repräsentant des Vereins. Der Jungkönig ist in seinem Regierungsjahr Repräsentant der Jungen Züge.
(2) Schützenkönig und Jungkönig kann jedes Mitglied des Vereins werden.
(3) Bewerber für das Amt des Schützenkönigs sollen das 27. Lebensjahr vollendet haben. Bewerber für das Amt des Jungkönigs müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen das 27. Lebensjahr am Tag des Vogelschusses noch nicht vollendet haben.
(4) Bewerbungen zur Königswürde sollen vor dem Königsvogelschuss dem Präsidenten oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich gemeldet werden.
Anmeldungen zum Vogelschuss des Jungkönigs sind bis zum ersten Schuss des Wettbewerbs möglich.
(5) Liegen dem Vorstand mehrere Bewerbungen vor, so wird die Schießreihenfolge ausgelost.
(6) Der Gesamtvorstand kann dem Schützenkönig zur Bestreitung seiner repräsentativen Aufgaben für den Verein einen Zuschuss aus dem Vereinsvermögen gewähren.

§ 17 Satzungsänderungen

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden einer Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Eine Abstimmung über eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung auf die anstehende Abstimmung ausdrücklich
hingewiesen wird.

§ 18 Vermögensbestimmung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Grevenbroich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden alle bisherigen Satzungen ungültig.


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